§ 1 Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
(1) Betriebswohnungen
Die Anzahl von Betriebswohnungen in den Gewerbegebieten wird auf eine
Wohnung je Betrieb begrenzt. Am Wohngebäude ist eine Schalldämmung
gemäß DIN4109 in dem Umfang vorzusehen, daß ein Schallinnenpegel
von höchstens 30 dB(A) erreicht wird, unabhängig davon, ob beim
Bau der Wohnung dieser Lärmschutz bereits erforderlich ist.
§ 2 Maß der baulichen Nutzung, überbaubare Flächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BauGB)
(1) Außerhalb der Baugrenzen sind Garagen und Nebenanlagen im Sinne des §14 BauNVO unzulässig.
(2) Eine Überschreitung der festgesetzten Begrenzung für Höhen
von Gebäuden und baulichen Anlagen kann ausnahmsweise zugelassen werden,
wenn die Überschreitung betriebstechnologisch zwingend erforderlich
ist.
§ 3 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)
(1) Mindestens 20% der Grundstücksfläche der Betriebe ist dauerhaft und standortgerecht zu begrünen. Je 200 m² angefangene Grundstücksfläche ist ein einheimischer Laubbaum aus untenstehender Pflanzliste zu pflanzen. Abweichend von Satz 2 können auch andere standortgerechte Gehölze gewählt werden, wenn sie einen vorhandenen Bestand ergänzen. Festgesetzte Anpflanzgebote auf dem Privatgrundstück werden auf diesen Umfang angerechnet.
(2) Stellplatzanlagen für PKW sind wasserdurchlässig zu befestigen (Rasengittersteine, weitfugiges Pflaster).
(3) Das Niederschlagswasser der Baugrundstücke ist auf dem Grundstück zu versickern oder einer anderweitigen Verwendung zuzuführen.
(4) Die festgesetzten öffentlichen Grünflächen sind naturnah
zu gestalten. 30% der Fläche sind in der gleichen Art wie § 4
(1) der textlichen Festsetzungen zu bepflanzen. Die verbleibenden 70% der
Flächen sind durch Wiesenaussaat mit artenreichem Kräuterrasen
anzulegen und einmal jährlich zu mähen.
§ 4 Flächen für Anpflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB)
(1) Auf den festgesetzten Flächen für Anpflanzungen sind 30 % Großsträucher mit einer Höhe von 3-6 Metern, 30% Sträucher mit einer Höhe von 1,5-3 Metern und 30 % Sträucher mit einer Höhe von 0,5-1,5 Metern stufig zu pflanzen. Die verbleibenden 10 % sind mit einer Reihe Großbäume, Pflanzabstand 10 Meter zu bepflanzen. Je Strauch ist eine Vegetationsfläche von 1 m² und je Baum von 3 m² vorzusehen. Die Bepflanzung ist auf den festgesetzten Flächen vollflächig mit einheimischen, standortgerechten Gehölzen auszuführen. Die Verwendung von Pappeln ist nicht zulässig.
(2) Entlang der Erschließungsstraßen sind an den für Einzelpflanzgebote festgesetzten Standorten auf den Privatgrundstücken einheimische großkronige Laubbäume Bergahorn (Acer pseudoplatanus) zu pflanzen. Die Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 14 cm in 1 Meter Höhe über dem Erdboden zum Pflanzzeitpunkt aufweisen. Im Bereich der Grundstückseinfahrten kann abweichend von der Festsetzung ein größerer Abstand zwischen den Bäumen gewählt werden. Die Gesamtanzahl der anzupflanzenden Bäume je Grundstück ist dann durch Verringerung der Abstände der restlichen Bäume zu garantieren. Die Baumreihe ist weiterhin auf 3 Meter Breite vollflächig durch Rasenaussaat und Strauchanpflanzung zu begrünen. Zur Herstellung von Einfahrten kann der Grünstreifen unterbrochen werden. Je 25 Meter Länge des Grünstreifens ist eine Einfahrtsbreite von maximal 5 Meter zulässig.
(3) Im öffentlichen Straßenraum sind beidseitig der Straße je 100 Meter Straßenlänge je Straßenseite acht einheimische, großkronige Laubbäume anzupflanzen.
(4) Zäune im Plangebiet sind durch eine dichte Strauchhinterpflanzung zu begrünen.
(5) Stellplatzanlagen für PKW sind durch das Anpflanzen von Laubbäumen zu begrünen. Je 6 Stellplätze ist ein einheimischer großkroniger Laubbaum zu pflanzen.
§ 5 Bezugspunkte (§ 18 Abs. 1 BauNVO)
(1) Die Höhenangaben beziehen sich auf die mittlere Höhe der
Oberkante der an das Grundstück angrenzenden Straßenfläche
gemessen an der Straßenbegrenzungslinie zum Grundstück.
Pflanzliste
| Bäume | |
| Quercus robur | - Stieleiche |
| Fraxinus exelsior | - Gemeine Esche |
| Acer platanoides | - Spitzahorn |
| Acer pseudoplatanus | - Bergahorn |
| Malus sylvestres | - Wildapfel |
| Prunus avium | - Vogelkirsche |
| Pyrus pyraster | - Wildbirne |
| Tilia cordato | - Winterlinde |
| Sträucher und Gehölze | |
| Acer ampestre | - Feldahorn |
| Cornus sanguinea | - Roter Hartriegel |
| Corylus avellana | - Haselnuß |
| Ligustrum vulgare | - Liguster |
| Rosa conina | - Wildrose |
| Cratoegusspec. | - Weißdorn |
| Prunus spinoso | - Schlehdorn |
| Viburnum opulus | - Gewöhnlicher Schneeball |
| Euonymus europaeus | - Europäisches Pfaffenhütchen |
| Lonicera xylosteum | - Rote Heckenkirsche |